Gesetz vom 7.Jänner 1976, Nr.3, abgeändert vom Gesetz vom 10.Februar 1992, Nr.152.
Art. 3 Abs.2: „Zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Berufstätigkeit besteht die Pflicht der Einschreibung im Agronomen- und Forstwirteregister“.
Art. 4: „Für Mitglieder besteht das Berufsgeheimnis in Bezug auf jene Nachrichten, die sie beim Ausüben der Tätigkeit erfahren haben“.
Art. 33 Abs.2: Die Einschreibung in mehreren provinzialen Agronomen- und Forstwirteregistern ist nicht gestattet.
Art. 34 Abs.2: Jenes Mitglied, das über 12 Monate den zukommenden Beitrag nicht einzahlt, kann laut Art.13 Buchstabe m als solches enthoben werden.
Art. 37: Für jene Mitglieder, die sich bei der Ausübung des Berufes wegen Missbrauch oder Fehler schuldig machen sowie wegen Taten, die die Würde und den Ruhm des Berufsbildes schädigen, finden die vom „Titel V“ dieses Gesetzes vorgesehenen Strafen Anwendung.
Art. 59: Die bindenden Tarife der Mindest- und Maximalhonorare und die Kriterien für die zustehenden Spesenrückvergütungen bei der Ausübung des Berufes werden alle zwei Jahre von der Nationalkammer festgelegt, nach Genehmigung des Justizministeriums im Einverständnis mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Ernährung.
Für die gesamten Rechtsnormen und einer Sammlung von Rechtsauslegungen wird auf die Website der Nationalen Kammer verwiesen.
Oggetto:
Esercizio della professione da parte degli iscritti dipendenti di imprese / società / associazioni di categoria.
Für weitere Rechtsnormen siehe auch unter www.agronomi.it
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