Pflichten für's Ausüben des Berufes des Agronomen und Forstwirtes
Die Berufstätigkeit des Agronomen und Forstwirtes ist von verschiedenen Gesetzesbestimmungen geregelt, welche von allen Mitgliedern eingehalten werden müssen.
Im Folgenden werden die wichtigsten staatlich geltenden Bestimmungen aufgelistet, die den Mitgliedern bekannt und während der Ausübung der Berufstätigkeit berücksichtigt werden müssen.
Gesetz vom 7.Jänner 1976, Nr.3, abgeändert vom Gesetz vom 10.Februar 1992, Nr.152.
Art. 3 Abs.2: „Zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Berufstätigkeit besteht die Pflicht der Einschreibung im Agronomen- und Forstwirteregister“.
Art. 4: „Für Mitglieder besteht das Berufsgeheimnis in Bezug auf jene Nachrichten, die sie beim Ausüben der Tätigkeit erfahren haben“.
Art. 33 Abs.2: Die Einschreibung in mehreren provinzialen Agronomen- und Forstwirteregistern ist nicht gestattet.
Art. 34 Abs.2: Jenes Mitglied, das über 12 Monate den zukommenden Beitrag nicht einzahlt, kann laut Art.13 Buchstabe m als solches enthoben werden.
Art. 37: Für jene Mitglieder, die sich bei der Ausübung des Berufes wegen Missbrauch oder Fehler schuldig machen sowie wegen Taten, die die Würde und den Ruhm des Berufsbildes schädigen, finden die vom „Titel V“ dieses Gesetzes vorgesehenen Strafen Anwendung.
Art. 59: Die bindenden Tarife der Mindest- und Maximalhonorare und die Kriterien für die zustehenden Spesenrückvergütungen bei der Ausübung des Berufes werden alle zwei Jahre von der Nationalkammer festgelegt, nach Genehmigung des Justizministeriums im Einverständnis mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Ernährung.
D.P.R. vom 30. April 1981, Nr. 355.
Art. 1: Jene Agronomen und Forstwirte, die beim Staat oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft bedienstet sind und denen normalerweise die Ausübung des freien Berufes verboten wird - und sich deshalb nur mit einer Randvermerkung ins Register einschreiben können - müssen für jeden Auftrag beim Sekretariat der Kammer die Genehmigung von Seiten ihrer Zugehörigkeitsverwaltung hinterlegen.
Die Kammer übergibt den Betroffenen für jeden genehmigten Auftrag den Berufsstempel, der am Ende des Auftrages zurückerstattet werden muss.
Art. 19: Die gleichzeitige Einschreibung in mehreren provinzialen Register ist nicht gestattet.
D.M. vom 14. Mai 1991, Nr. 232.
tariffe_professionali_dm_14_maggio_1991_n_232.pdf Beschluss des CONAF vom 30 November 2006 | 214 K |
Der Conaf hat in der Sitzung vom 30. November 2006 die neue berufliche Deontologie verabschiedet. In Anlehnung an unsere beruflichen Prinzipien, welche in der Carta di Vieste (Juni 1997) festgehalten wurden, entspricht sie den neuen Voraussetzungen der neuen Berufsordnung.
Codice_deontologico_13.06.2013.pdf Codice di deontologia professionale degli iscritti all'albo dei dottori agronomi e dottori forestali | 327 K |