Mit der erfolgten Veröffentlichung - im Gesetzesanzeiger vom 14. September 2020, Nr. 228 - des Gesetzes vom 11. September 2020, Nr. 120, ist es für jeden Freiberufler, der in eine Berufskammer eingeschrieben ist, Pflicht, im Besitz eines "digitalen Domizils" zu sein; darunter ist nichts anderes als eine digitale Adresse zu verstehen, die mit einer E-Mail-Adresse für zertifizierte elektronische Post (ZEP) zusammenhängt.
Der Besitz einer ZEP-Adresse ist eine Pflicht, die schon seit ein paar Jahren auf Personen lastet, welche in die Berufsverzeichnisse eingetragen sind, aber sie war bisher nicht mit einer klaren Bestimmung der anwendbaren Strafe verbunden; diese Strafe wird heute hingegen durch das Gesetz 120/2020 klar festgelegt. Dieses Gesetz sieht nämlich vor, dass die Kammer, nachdem sie den Eingetragenen, der seiner Pflicht zur Mitteilung der ZEP-Adresse nicht nachgekommen ist, gemahnt hat, die Strafe der Suspendierung von der Berufsausübung anwendet. Diese Suspendierung hört im Zeitpunkt der Mitteilung der erfolgten Aktivierung eines digitalen Domizils auf.
All jene Eingeschriebenen, die ihr ZEP-Adresse noch nicht angegeben haben, werden somit aufgefordert, sie so bald wie möglich dem Kammersekretariat mitzuteilen (info(at)odaf.bz.it).
Wir erinnern daran, dass Sie eine ZEP-Adresse mittels unserer Kammer unentgeltlich aktivieren können.
CONAF Rundschreiben „Decreto-legge 16/07/2020 n.76, come convertito dalla legge 11 settembre 2020 n.120 – art.37 – Disposizioni per favorire l’utilizzo della posta elettronica certificata nei rapporti tra pubbliche amministrazioni, imprese e professionisti - prime indicazioni.“
RPT Rundschreiben “Decreto-legge 16/07/2020 n.76, come convertito dalla legge 11 settembre 2020 n.120 –art.37 – Disposizioni per favorire l’utilizzo della posta elettronica certificata nei rapporti tra pubbliche amministrazioni, imprese e professionisti - prime indicazioni.”
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